Förderung

Zu den wichtigsten Förderungen der 24Stunden Pflege zählen vor allem €550,00
des Bundessozialamtes, sowie der Bezug von Pflegegeld bei Ihrer
Sozialversicherungsanstalt. Mit dem, seit 1. Januar 2012, in Kraft getretenem
Pflegegeldreformgesetz 2012 wurde die Zuständigkeit in Gesetzgebung und
Vollziehung von Ländern auf den Bund übertragen und das Pflegegeld beim
Bund konzentriert.

Voraussetzungen für das Pflegegeld

Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Fortdauernder Betreuungs- und Hilfebedarf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird.
  • Dauernder Pflegebedarf von zumindest mehr als 60 Stunden im Monat.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

  • Stufe 1 (Pflegeaufwand über 60 Stunden) – EUR 154,20
  • Stufe 2 (Pflegeaufwand über 85 Stunden) – EUR 284,30
  • Stufe 3 (Pflegeaufwand über 120 Stunden) – EUR 442,90
  • Stufe 4 (Pflegeaufwand über 160 Stunden) – EUR 664,30
  • Stufe 5 (über 180 Stunden + dauernde Bereitschaft) – EUR 902,30
  • Stufe 6 (über 180 Stunden + unkoordinierte Betreuung) – EUR 1.260,00
  • Stufe 7 (über 180 Stunden + Bewegungsunfähigkeit) – EUR 1.655,80
Stand: 1.1.2013

Förderung Anspruchsvoraussetzungen:

Mit dem NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung soll durch das Land NÖ eine Förderung für alle legalen Betreuungsverhältnisse nach dem Hausbetreuungsgesetz ab 1. Juli 2007 – unabhängig vom Vermögen – gewährt werden.

Das NÖ Fördermodell gilt für Personen:

  • mit Hauptwohnsitz in NÖ
  • mit Bezug von Pflegegeld zumindest der Stufe 3 mit Bezug von Pflegegeld der Stufen 1 und 2 bei nachgewiesener Demenz
  • Bei Bezug von Pflegegeld der Stufe 3 und 4 ist eine Förderung nur mit ärztlicher Bestätigung möglich ( in NÖ nicht notwendig)
  • Einkommensgrenze von höchstens € 2.500,- monatlich (nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnungsbeihilfe).
  • keine Vermögensgrenze

Die Höhe der Förderung beträgt:

  • 275€ pro Monat und Betreuungskraft
  • Maximal 550€ pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)

Weitere Informationen können hier sowie an den Informationsstellen der Bundessozialämter in allen Bundesländern entnommen werden. Ein Antrag kann mit unserer Hilfe beim Bundessozialamt gestellt werden.